der Alliance Healthcare Deutschland GmbH
Stand 01.04.2022
§ 1 Geltung
- Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der Alliance Healthcare Deutschland GmbH (im Folgenden „Händler“) und dem Kunden, also auch für künftige Bestellungen des Kunden sowie Lieferungen und Leistungen des Händlers.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.
- Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Händlers gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Vertragsabschluss und Vertretungsbefugnis
- Angebote sind freibleibend, soweit sie vom Händler nicht ausdrücklich und schriftlich als Festofferten bezeichnet sind.
- Alle Bestellungen gelten erst dann als vom Händler verbindlich angenommen, wenn sie textlich oder durch Lieferung mit Rechnungserteilung bestätigt werden. Vereinbarungen des Kunden mit Außendienst-Mitarbeitern des Händlers sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Händler rechtsverbindlich.
- Der Händler kann von einer verbindlichen Bestellung zurücktreten, wenn ihm selbst die bestellte Ware aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht geliefert wird. Der Händler ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichterfüllbarkeit der Bestellung zu informieren und dem Kunden bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten bzw. gutzuschreiben.
- Der Kunde wird dem Händler Kopien sämtlicher Unterlagen, aus denen sich seine Bezugsberechtigung ergibt, wie z.B. seine Apothekenbetriebserlaubnis oder die BtM-Nummernzuweisung, vor der Erstbestellung sowie auf Nachfrage im Rahmen der regelmäßigen Neuüberprüfung vorlegen. Bei Gefahrstoffen und anderen Stoffen, deren Abgabe und Anwendung gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Bestellung gleichzeitig als Bestätigung dafür, dass der Kunde über alle erforderlichen Erlaubnisse für das Verwenden oder weitere In-Verkehr-Bringen verfügt. Soweit der Kunde die Ware als krankenhausversorgende Apotheke bezieht, wird er dies dem Händler im Vorfeld der ersten Bestellung anzeigen.
- Der Kunde wird eine Änderung, das Erlöschen oder einen Widerruf seiner Bezugsberechtigung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für die Erlaubnis zum Handel mit Gefahrstoffen und anderen Stoffen, deren Abgabe und Anwendung gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt.
§ 3 Versand und Lieferung
- Soweit der Händler schriftlich vereinbarte Liefertermine nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat, gelten die vereinbarten Liefertermine nur als Richtwerte.
- Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltens des vereinbarten Liefertermins erst dann berechtigt, wenn er dem Händler nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung gesetzt hat.
- Der Kunde hat Einrichtungen bzw. Abstellmöglichkeiten bereitzuhalten, die zu jeder Zeit gewährleisten, dass ein Zugriff unbefugter Dritter auf ausgelieferte Ware ausgeschlossen ist. Die Verantwortung für den Schutz von Ware, die in dem vom Kunden bezeichneten Empfangsbereich abgestellt wurde, vor dem Zugriff unbefugter Dritter liegt beim Kunden; dies gilt auch für die Zulässigkeit der Lagerung.
- Höhere Gewalt sowie Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages aus vom Händler nicht zu vertretenden Gründen nicht nur vorübergehend beeinträchtigen, sowie eine vom Händler nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Lieferung berechtigen den Händler, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung über den in § 3 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben. Der Händler wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und die von ihm erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
- Der Versand erfolgt unversichert auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die öffentlich-rechtlichen Pflichten gemäß der AM-HandelsV und der Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln für den Versand verbleiben beim Händler, sofern der Versand durch den Händler erfolgt. Die Versandart und der Beförderer werden in diesen Fällen vom Händler bestimmt.
- Die im Eigentum des Händlers stehenden Versandbehälter (Kühlboxen, -aggregate, Plastikwannen, Spezialkartons, Versandtaschen usw.) sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen nur für den Warenverkehr zwischen dem Händler und dem Kunden verwendet werden. Beschädigte Versandbehälter können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern dieser die Beschädigung verschuldet hat.
- Der Händler ist berechtigt, für die Herausgabe von Kühlboxen oder sonstiger Verpackung einen Pfandbetrag in angemessener Höhe zu verlangen. In diesem Fall gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, das Folgende: Der Kunde hat das Pfand mit der Abrechnung zu bezahlen. Sofern die Rücksendung der unbeschädigten Verpackung innerhalb von vier Wochen nach deren Auslieferung erfolgt, wird das bezahlte Pfand mit der nächsten Rechnung zurückerstattet. Der Pfandbetrag für beschädigtes Verpackungsmaterial wird bei eingeschränkter Brauchbarkeit anteilig des Restwertes erstattet. Ist die Brauchbarkeit durch die Beschädigung gänzlich verloren gegangen, so ist der Händler berechtigt, das Pfand vollständig einzubehalten Fremdverpackungen oder Einmalverpackungen werden weder zurückgenommen, noch wird hierfür ein Pfand erhoben bzw. erstattet.
§ 4 Preise
Die Berechnung der Preise erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben ist – zu den am Liefertag gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer einschließlich Verpackung ab der Niederlassung des Händlers bzw. seiner Tochtergesellschaften.
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungen und Sammelrechnungen des Händlers sind ohne Abzug spätestens zu den auf den Sammelrechnungen genannten Terminen fällig. Soweit dort kein Fälligkeitszeitpunkt genannt ist, werden die Forderungen sofort fällig. Die in einer Sammelrechnung zusammengefassten Einzelforderungen sind nicht Teil eines Kontokorrentverhältnisses und bleiben jederzeit rechtlich selbstständig.
- Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Sammelrechnung hat der Kunde spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach deren Zugang gegenüber dem Händler schriftlich anzuzeigen. Ein Unterlassen rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung der Sammelrechnung als Ganzes und der darin aufgeführten Einzelpositionen. Auf diese Folge wird der Händler auf jeder Sammelrechnung gesondert hinweisen. Verlangt der Kunde nach Fristablauf gleichwohl eine Berichtigung der Rechnung, obliegt ihm der Nachweis dafür, dass die Rechnung unrichtig oder unvollständig ist.
- Soweit Skonto gewährt wird, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
- Soweit Rechnungen, die Sonderlieferungen und -leistungen, Sonderangebote oder Netto-Artikel betreffen, wird kein Skonto gewährt, dieser kann aber eingepreist sein. Gleiches gilt auch für Belastungen.
- Der Händler gibt allen Kunden die Möglichkeit, im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
- Barzahlungen sind ausgeschlossen, sofern im begründeten Einzelfall mit dem Händler nicht ausdrücklich anders vereinbart. Zahlung durch Wechsel, Scheck, Abtretung oder sonstige Erfüllung anstelle einer Überweisung erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustimmung des Händlers. Auch bei späterer Fälligkeit von Wechseln oder Schecks tritt keine Stundung ein. Solange Eventualverbindlichkeiten des Händlers (z. B. aus der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der AHD - 01.04.2022 Seite 2 von 3 Weitergabe von Wechseln) bestehen, erlöschen die Sicherungsrechte des Händlers nicht.
- Kosten für Wechsel, Schecks sowie Diskontspesen trägt der Kunde.
- Der Händler kann alle Forderungen sofort fällig stellen, wenn Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Die Forderungen können sofort fällig gestellt werden, wenn die Geschäftsverbindung wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Der Händler ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
- Der Händler ist auch zur Aufrechnung mit Forderungen, die verbundenen Gesellschaften i.S.d. § 15 AktG gegen den Kunden zustehen, berechtigt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten / Versicherungspflicht
- Die Waren des Händlers werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Händlers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde ist im Rahmen der folgenden Bestimmungen ermächtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern.
- Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
- Der Händler verzichtet im Falle einer Vorauskasse auf den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt.
- Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es dem Kunden gestattet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen zu einer neuen beweglichen Sache zu verarbeiten oder umzubilden. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für den Händler vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet oder umgebildet, die nicht im Eigentum des Händlers stehen, so erwirbt der Händler Miteigentum an den neu hergestellten Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttorechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zuzüglich des Verarbeitungswertes zu dem Wert der neu hergestellten Sache. Die durch Verarbeitung neu hergestellten Sachen im Eigentum oder Miteigentum des Händlers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie der folgenden Bestimmungen.
- Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es dem Kunden zudem erlaubt, die Vorbehaltsware mit anderen Sachen gemäß § 947 Abs. 1 BGB dergestalt zu verbinden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, oder nach § 948 Abs. 1 BGB untrennbar zu vermischen oder vermengen. Soweit der Händler nicht gemäß § 947 Abs. 2 BGB Alleineigentümer wird, erwirbt der Händler in allen diesen Fällen mit dem Entstehen der neuen Sache Miteigentum. Dem Händler wird auch dann Miteigentum übertragen, wenn eine vom Händler gelieferte Sache gemäß § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist. Der Miteigentumsanteil des Händlers bei Verbindung und Vermischung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. Die durch Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen im Eigentum oder Miteigentum des Händlers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie der folgenden Bestimmungen.
- Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an den Händler ab; insbesondere tritt er alle Forderungen – einschließlich der künftigen – gegen die Kranken- und Ersatzkassen sowie die Abrechnungsstellen aus eingereichten Rezepten an den Händler ab; bei der Veräußerung von vermischten, vermengten, verarbeiteten oder umgebildeten Waren in einer dem Rechnungswert der Vorbehaltswaren entsprechenden Höhe. Falls dem Kunden insoweit Forderungen aus möglichen zwischen dem Kunden und den Abrechnungsstellen bestehenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnissen zustehen, erstreckt sich die Abtretung auch auf die Forderungen des Kunden gegen die Abrechnungsstellen auf Herausgabe des aus dem Auftrag oder der Geschäftsbesorgung Erlangten. Stellt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in eine mit seinen Kunden, einer Kranken- oder Ersatzkasse oder einer Abrechnungsstelle bestehende laufende Rechnung ein, so erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die Saldo- und Schlusssaldoforderungen des Kunden.
- In Zusammenhang mit vorstehender Abtretung ist der Kunde gegenüber dem Händler von jeglichen Informationspflichten über die den abgetretenen Forderungen zugrundeliegenden Daten von Leistungsempfängern (z. B. Patientendaten, Berufsgeheimnisse usw.) sowie über entsprechende Pflichten zur Auskunft, Rechnungslegung oder Urkundenauslieferung befreit; der Händler verzichtet insoweit auch auf die ihr gesetzlich zustehenden Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Auslieferungsansprüche. Diese Befreiung bzw. dieser Verzicht durch den Händler findet sinngemäß auch für die Kranken- und Ersatzkassen und Abrechnungsstellen Anwendung; der Händler wird die Kranken- und Ersatzkassen und Abrechnungsstellen hierüber unterrichten. Der Händler und der Kunde stellen sicher, dass die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen in Übereinstimmung mit der sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. § 203 StGB, apothekerliche Berufsordnungen usw.) ergebenden Pflicht des Kunden zur Verschwiegenheit erfolgt.
- Der Kunde ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Eigentumsvorbehalt des Händler ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Händlers aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Kunden übergeht und die dem Händler abgetretenen Forderungen dem Kunden zustehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Kunden jede Abtretung von Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware untersagt.
- Die Befugnis des Kunden zur Vermischung, Vermengung, Verarbeitung und Veräußerung von Vorbehaltswaren sowie zur Einziehung vorausabgetretener Forderungen erlischt, wenn der Händler seine Zustimmung hierzu aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, welches das Sicherungsinteresse vom Händler gefährdet, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, oder aufgrund der Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden widerruft. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Händler berechtigt, Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren zu verlangen. Hiergegen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Sobald die Befugnis des Kunden zur Einziehung vorausabgetretener Forderungen erlischt, hat er auf Verlangen des Händlers den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Der Händler ist jederzeit berechtigt, die Abtretung auch selbst offenzulegen.
- Der Kunde tritt hiermit sicherungshalber alle durchsetzbaren Forderungen, die ihm jetzt oder künftig aus einem Verkauf oder einer sonstigen Verwertung seines Geschäftsbetriebes zustehen, in der Reihenfolge ihrer Entstehung in der Höhe an den Händler ab, als diese ihm gegenüber offenen Forderungen hat. Das gilt auch für alle künftigen Forderungen des Händlers aus der Geschäftsverbindung. Abgetreten werden, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, des Miet- oder Pachtzinses und sonstige einmalige oder wiederkehrende Leistungen für Warenlager, Geschäftseinrichtung, Kundenstamm, immateriellen Firmenwert, Konkurrenzschutzklausel und Beratung. Der Kunde tritt ferner Ansprüche auf Ersatzleistungen aus Diebstahl, Einbruchs-, Feuer-, Wasserschaden- und Gebäudeversicherung betreffend die Apotheke insoweit an den Händler ab, als der Händler zum Zeitpunkt des Schadensfalles ihm gegenüber Forderungen hat. Diese Vereinbarungen gelten auch dann unverändert fort, wenn der Kunde eine andere Apotheke eröffnen oder übernehmen sollte. Die daraus dem Kunden zukünftig zustehenden Ansprüche und Rechte werden schon jetzt im vorbezeichneten Umfang an den Händler abgetreten.
- Alle Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Händlers stehenden Waren oder an den Händler abgetretenen Forderungen und Ansprüche hat der Kunde dem Händler unverzüglich mitzuteilen. Auf das Eigentum sowie die Forderungsinhaberschaft des Händlers muss der Kunde den Dritten unverzüglich hinweisen. Sofern der Dritte den Händler in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
- Der Händler muss die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit nach seiner Wahl freigeben, als deren Schätzwert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Für die Wertberechnung wird dafür der im Zeitpunkt des Freigabeverlangens gültige Marktpreis zugrunde gelegt. Ist ein solcher nicht feststellbar, erfolgt die Berechnung der Sicherungsgrenze auf der Grundlage des vom Kunden entrichteten Einkaufspreises. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Kunden zu, soweit er die Forderungen des Händlers übersteigt.
- Der Händler nimmt hiermit die Abtretung sämtlicher vorstehend aufgeführten Forderungen an.
§ 7 Gewährleistung
- Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel sowie wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, nach der Ablieferung, unter Angabe der Nummer der betreffenden Lieferung, schriftlich gegenüber dem Händler geltend zu machen.
- Die gelieferte Ware gilt vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien als frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.
- Im Einzelfall kann nach Vereinbarung mit dem Händler auch mangelfrei gelieferte Ware zurückgenommen werden.
- Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Regelungen des Händlers für Warenrücksendungen. Auf Wunsch des Kunden werden diese durch den Händler an ihn übersandt.
§ 8 Haftung
- Der Händler haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden wesentlichen Pflichtverletzung, d. h. der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht”), beruhen, oder wenn der Händler eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen hat oder wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
- Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne des vorstehenden Abs. 1 ist die Haftung des Händlers der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Im Falle eines Schadens, der auf einem grob fahrlässigen Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung des Händlers der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, den Händler unverzüglich zu informieren, falls er von Dritten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen wird.
§ 9 Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz sind im Internet auf der Website des Händlers zu entnehmen.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz des Händlers ausschließlicher Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.